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Kosten

Wir sind unser Geld wert

Bei anwaltlicher Tätigkeit sind zwei Bereiche zu unterscheiden:

1. die Prozesstätigkeit:
hier geht es weitgehend um Gebühren, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Das Gericht legt i.d.R. den Streitwert fest und das ist dann der Maßstab für die Berechnung dieser Gebühren.

2. die Beratung, z.B. als Sachverständiger:
hier werden Honorarsätze als Stundensätze vereinbart. Leider gibt es kaum Erhebungen über die üblichen Sätze. Spezialisierte Anwälte nehmen aber höhere Sätze, als Generalisten und Anwälte aus Großstädten höhere, als solche vom Lande.
Meistens kaufen sich die Arbeitgeber Sachverständige, die Stundenhonorare um die 500.- Euro nehmen. Die Betriebsrats-Sachverständigen liegen meistens deutlich darunter.
Das ist zumindest dann nicht einzusehen, wenn sie vergleichbar qualifiziert sind. Maßgebend dafür ist die Art und Dauer der Ausbildung, die Erfahrung und ggf. akademinsche Grade oder sonstige Zusatzqualifikationen.

Bitte beachten:
Wer keine Anwaltszulassung hat, darf keine Rechtsberatung durchführen. Die Entwicklung einer Betriebsvereinbarung ist aber als Vertragsgestaltung tiefste Rechtsberatung. Wer das als z.B. EDV-Berater oder Arbeitszeit-Berater anbietet, bewegt sich im unzulässigen Bereich. Wer das als Betriebsrat mitmacht, handelt pflichtwidrig i.S.d. § 23 BetrVG.

Für Betriebsräte

Wenn ein Anspruch auf Beratung besteht, muss der Arbeitgeber auch die Kosten der Berater tragen. Dabei wird immer wieder von bestimmten Arbeitgebern versucht, um diese Kosten herumzukommen.
Ein Beispiel: ein Arbeitgeber in München behauptet, wir wären viel teurer, als eine Münchner Kanzlei, weil er ja bei uns noch zusätzlich die Reisekosten bezahlen müsste. Das ist so nicht richtig.Wir kalkulieren unsere Honorare so, dass sie selbst mit Reisekosten häufig noch unter den Sätzen vergleichbarer örtlicher Kollegen liegen.
Aufgrund unseres extrem effizienten Tele-Konzeptes können wir uns das leisten und ermöglichen damit allen Betriebsräten in Deutschland, auf uns zugreifen zu können.Hinzu kommt: die Auswahl von Beratern ist Vertrauenssache. Der Arbeitgeber darf Euch daher weder seine eigenen noch andere Berater vorschreiben, solange die von Euch gewünschten Berater insgesamt nicht deutlich teurer sind, als üblich. Bei der Üblichkeit dürfen erfahrene und bekannte Beratungshäuser nicht mit „no-names“ und Sätze für Standardthemen nicht mit Sätzen für Spezialthemen verglichen werden.

Für einzelne Arbeitnehmer

Welche Kosten Euch als Arbeitnehmer, z.B. bei einer Beratung zu einer Kündigungsschutzklage, entstehen, erklären wir Euch gern unverbindlich im Einzelfall. Hier wird weitgehend nach gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren abgerechnet.

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