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Das Mandat

Wie wird es begründet

Das Mandat ist ein Dienstvertrag und kommt zustande wie jeder andere Vertrag auch, also regelmäßig formfrei. Das bedeutet, daß noch nicht einmal die Schriftform vorgeschrieben ist. Daher kommt ein Mandat in dem Moment zustande, wo der Anwalt in der Sache tätig wird, z.B. also die Beratung beginnt. So ist z.B. auch eine Rechtsberatung am Telefon eine Mandatsbearbeitung durch den Anwalt. Aber natürlich ist die telefonische Kontaktaufnahme, das Kennenlernen usw. noch keine Mandatierung, sondern völlig unverbindlich.

Die Rechtsprechung möchte dem Mandanten helfen, die Details von Mandatierung, Vergütung und Haftung des Anwalts besser verstehen zu können. Sie sieht daher für den Anwalt umfangreiche und immer höhere Dokumentationspflichten vor. Dies führt leider auch dazu, dass der Mandant immer mehr Papier bekommt und auch gegenzeichnen muss. Bemerkenswert dabei ist, dass die Rechtsprechung dabei immer öfter die unterschiedlichen Papiere getrennt voneinander unterzeichnet sehen will. Wir Anwälte (in allen Kanzleien) können nur versuchen, diese Bürokratie für unsere Mandanten so einfach wie möglich zu machen.

Was kostet es mich?

Der Anwalt rechnet heute außerhalb gerichtlicher Verfahren nach Stundensätzen ab. Bei gerichtlichen Verfahren ist er nach wie vor an die Tabellengebühr des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gebunden. Auch außerhalb gerichtlicher Verfahren kann der Anwalt zwar nach der Tabelle abrechnen, wenn er dies mit dem Mandanten so vereinbart. In der Beratung zeigt sich aber immer wieder, dass die Tabellengebühr einen entscheidenden Nachteil hat: entweder zahlt der Mandant zu viel, weil wenig Zeit einzusetzen war. Oder der Anwalt setzt nicht die erforderliche Zeit ein, weil die Gebühr nicht mehr kostendeckend ist. Auch in Deutschland hat sich daher immer mehr wie international üblich die Zeitgebühr durchgesetzt.

Leider konkurrieren am Markt der Rechtsberatung immer mehr Nicht-Anwälte mit den Anwälten, was dem Mandanten den Preisvergleich erschwert. Denn wenn z.B. eine Betriebsvereinbarung zum Datenschutz vin einem EDV-Berater entwickelt wird, ist dies im Kern Rechtsberatung, der Berater hat aber nicht die Ausbildung und Infrastruktur im juristischen Bereich und damit nicht die Kostenlast einer Kanzlei. Er kann damit wesentlich günstiger anbieten und der Mandant merkt den Unterschied meist erst, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist“.
Es ist also im Grunde wie beim Autokauf: Qualität kostet Geld. Dennoch: sprechen Sie mit uns gern auch über den Preis.

Grundsätzlich gilt Folgendes

Das RVG wird stets Grundlage des Mandats, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Der Anwalt ist auch nicht verpflichtet, auf das RVG oder überhaupt auf die Höhe der Gebühr hinzuweisen, wenn nicht der Mandant ausdrücklich danach fragt.
Das RVG selbst ermöglicht es aber, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann auf diese Weise ein der Sache angemessenes Honorar vereinbart werden.
Immer wieder kommt es vor, daß selbst Mandanten aus dem Bereich von Mittelstand und Industrie erstaunt sind über die Höhe derartiger Stundensätze. Sie können bei anspruchsvollen Rechtsfragen bis zu 500.- Euro erreichen. Im Schnitt dürften zwischen 200- Euro und 400.- Euro in der Diskussion liegen.

Dabei sollte man als Mandant allerdings folgendes beachten: eine wirklich gute anwaltliche Dienstleistung erfordert heute:

  • eine gute Ausbildung
  • eine stetige Weiterbildung
  • einen modernen Arbeitsplatz
  • moderne EDV
  • tüchtige Mitarbeiter
  • Literatur auf dem neuesten Stand

Allein die Pflege der Literatur auf dem notwendigsten Niveau, die neben Fachzeitschriften und Urteilssammlungen stetig in neuer Auflage erscheinende Gesamtdarstellungen umfaßt, kostet mittlerweile für eine mittlere Kanzlei leicht 20.000 Euro und mehr pro Jahr.
Rechnet man die übrigen Kosten und den Zeiteinsatz im Hintergrund hinzu, so wird klar, daß Stundensätze von beispielsweise 200.- Euro sehr schnell aufgezehrt sind.

Noch ein Hinweis auf einen häufigen Irrtum:

Viele Nachfrager glauben, daß sie anwaltliche Leistungen günstiger erhalten, wenn sie nach dem RVG abrechnen lassen.

Dazu folgendes Beispiel:

Ein mittelständisches Unternehmen möchte Software für ca. 300.000.- Euro erwerben. Der Anwalt soll die Verträge entwerfen bzw. vorhandene Verträge prüfen.
Der befragte Anwalt bietet an: entweder eine Berechnung nach RVG oder ein Honorar von 300.- Euro pro Stunde. Er erklärt, daß er etwa 10 bis 12 Stunden für die Tätigkeit ansetzt.

Das Unternehmen ist entsetzt über das hohe Stundenhonorar. Das wären immerhin mindestens 3000.- Euro. Es wünscht daraufhin eine Berechnung nach RVG.
Der Anwalt erläutert, daß sich nach der RVG eine Gebühr in Höhe von fast 5000.- Euro ergibt. Auch hierüber ist das Unternehmen entsetzt. Das wäre ja fast das doppelte. Zwar muß der Anwalt diese Gebühr innerhalb eines Satzrahmens an die Schwierigkeit des Falles angleichen, so daß sie im Ergebnis auch geringer ausfallen kann; hier liegt aber die Betonung auf dem Wort „kann“.
Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ist es noch strenger: unter den Tabellenwert des RVG darf man selbst mit einer Honorarvereinbarung nicht gehen.
Die Gebühr nach der RVG-Tabelle wird fällig mit dem „ersten Handschlag“ des Anwalts, bleibt aber ihrer Höhe nach fix, solange nicht weitere Stufen wie prozessuale Schritte hinzutreten.

Die Summe des Stundensatzes hängt dagegen lediglich von der zu investierenden Zeit ab, kann also sowohl unter als auch über der RVG-Tabellengebühr liegen.
Im Ergebnis hätte es also für das Unternehmen sinnvoller sein können, das Mandat zu dem vorgeschlagenen Stundenhonorar einzugehen.

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